Die Kirchenverwaltung beschließt bezugnehmend auf die Haus- und Benutzungsordnung des Pfarrheims St. Georg, §2, dass die Vermietung von Räumen an Privatpersonen nur erfolgt, wenn diese im Pfarrverband Stephanskirchen ehren- oder hauptamtlich aktiv tätig sind oder sich auf andere Weise um den Pfarrverband verdient gemacht haben. Ein Anspruch auf Überlassung von Räumen besteht nicht, die Kirchenverwaltung ist frei in ihrer Entscheidung.
Bei der Vermietung an Privatpersonen wird das Benutzungsentgelt laut Entgeltordnung fällig.